{"id":7936,"date":"2022-04-13T13:53:00","date_gmt":"2022-04-13T11:53:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.stolmar-ip.com\/?p=7936"},"modified":"2025-12-15T09:26:24","modified_gmt":"2025-12-15T08:26:24","slug":"zweite-modernisierung-des-deutschen-patentrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.stolmar-ip.com\/zh\/2022\/04\/13\/zweite-modernisierung-des-deutschen-patentrechts\/","title":{"rendered":"Zweite Modernisierung des deutschen Patentrechts"},"content":{"rendered":"<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Executive Summary:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vier wesentlichen \u00c4nderungen sind<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" type=\"1\"><li>Synchronisierung von Patentverletzungs- und -nichtigkeitsverfahren verbessert*<\/li><li>Patent- und gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche in Ausnahmef\u00e4llen beschr\u00e4nkt**<\/li><li class=\"translation-block\"><em>Gesetz zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/em> (GeschGehG) in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen anzuwenden**<\/li><li>Frist zum Eintritt in die nationale Phase aus einer PCT-Anmeldung in Deutschland von 30 auf 31 Monate verl\u00e4ngert*<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">*&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Inkrafttreten am 1. Mai 2022<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">**&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; am 18. August 2021 in Kraft getreten<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-text-color has-black-color has-alpha-channel-opacity has-black-background-color has-background\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Detailliert:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph translation-block\">Seit der letzten gro\u00dfen Reform des gewerblichen Rechtsschutzes sind mehr als 10 Jahre vergangen. Nach wie vor ist Deutschland im europ\u00e4ischen und internationalen Vergleich ein beliebter Standort im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes \u2013 als vorteilhaft gelten insbesondere die z\u00fcgigen Gerichtsverfahren, die gute Planbarkeit und die vergleichsweise geringen&nbsp; Verfahrenskosten sowie die fundierte und auch international richtungsweisende Rechtsprechung. Um diesen Standortvorteil auch zuk\u00fcnftig gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen, hat der Gesetzgeber \u00fcberpr\u00fcft, ob die geltenden gesetzlichen Regelungen noch den Anforderungen entsprechen, die aktuell an einen effektiven und ausgewogenen Schutz von geistigem Eigentum gestellt werden. In diesem Zuge wurden beziehungsweise werden insbesondere die obengenannten \u00c4nderungen 1. bis 4. umgesetzt. Die gesetzliche Grundlage daf\u00fcr ist das <em>Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts<\/em> (PatModG2) vom 10. August 2021 mit dem u.a. das <em>Patentgesetz<\/em> (PatG; siehe PatModG2, Art. 1), das <em>Gesetz \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen<\/em> (IntPat\u00dcbkG; siehe PatModG2, Art. 2) und das <em>Gebrauchsmustergesetz<\/em> (GebrMG; siehe PatModG2, Art. 3) ge\u00e4ndert werden beziehungsweise wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>1. Verbesserte Synchronisierung von Patentverletzungs- und -nichtigkeitsverfahren*<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber Verletzung einerseits und Rechtsbestand eines Patents andererseits wird in Deutschland aufgrund des Trennungsprinzips grunds\u00e4tzlich von unterschiedlichen Gerichten entschieden \u2013 die Verletzung erstinstanzlich von Landgerichten mit spezialisierten Patentstreitkammern und der Rechtsbestand erstinstanzlich vom Bundespatentgericht. Andererseits ist in den meisten F\u00e4llen der Rechtsbestand des Patents nat\u00fcrlich auch f\u00fcr das Verletzungsverfahren relevant. Sofern eine Nichtigkeitsklage erhoben wurde, entscheidet \u00fcber den Bestand eines Patents jedoch das Bundespatentgericht \u2013 wo sich aufgrund personeller Engp\u00e4sse Nichtigkeitsverfahren oft \u00fcber mehrere Jahre hinziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hinsichtlich der Patentverletzung zust\u00e4ndige Zivilkammer sieht sich dann in der unbefriedigenden Lage, \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit eines Patents selbst befinden zu m\u00fcssen oder aber gem. \u00a7 148 ZPO das Verletzungsverfahren aufgrund Vorgreiflichkeit auszusetzen. Sollte das Landgericht eigens \u00fcber den Rechtsbestand des vermeintlich verletzten Patents befinden, kann dies jedoch in Bezug auf dasselbe Patent zu widerspr\u00fcchlichen Entscheidungen bei den Landgerichten und beim Bundespatentgericht f\u00fchren. Beides \u2013 Aussetzung des Patentstreitverfahrens aufgrund Vorgreiflichkeit und dass das Landgericht eigens \u00fcber den Rechtsbestand des vermeintlich verletzten Patents befindet \u2013 wird nach wie vor m\u00f6glich sein, nach dem Willen des Gesetzgebers aber weniger Anwendung finden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierf\u00fcr wurden die \u00a7\u00a7 82 und 83 PatG um Regelungen hinsichtlich Schriftsatzfristen erg\u00e4nzt, um zu erreichen, dass das Bundespatentgericht in Bezug auf den Rechtsbestand des vermeintlich verletzten Patents innerhalb von 6 Monaten einen qualifizierten Hinweis zu seiner vorl\u00e4ufigen Auffassung erl\u00e4sst. Dieser soll dem Landgericht, das \u00fcber die Verletzung des Patents zu befinden hat, von Amts wegen \u00fcbermittelt werden (siehe Art. 1 Nr. 31 a) PatModG2). Wenngleich dies lediglich als Sollvorschrift normiert wurde, ist zu erwarten, dass damit dem Verletzungsgericht die summarische Pr\u00fcfung der Erfolgsaussichten des Nichtigkeitsverfahrens erleichtert wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die praktischen Auswirkungen dieser neuen Regelungen bleiben abzuwarten, wenngleich vorsichtiger Optimismus angebracht zu sein scheint, sofern die personellen Kapazit\u00e4ten des Bundespatentgerichts erh\u00f6ht werden, um den erwarteten Mehraufwand bew\u00e4ltigen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>2. Beschr\u00e4nkung von Patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Unterlassungsanspr\u00fcchen in Ausnahmef\u00e4llen**<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den \u00a7 139 Abs. 1 PatG und \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG ist nun auch gesetzlich normiert \u2013 wie bereits vom Bundesgerichtshof 2016 in seiner Entscheidung \u201eW\u00e4rmetauscher\u201c grunds\u00e4tzlich entschieden \u2013 dass eine Schutzrechtverletzung nicht zwingend einen Unterlassungsanspruch entstehen l\u00e4sst (siehe Art. 1 Nr. 36 und Art. 3 Nr. 9 PatModG2). Dieser ist ausgeschlossen,<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph translation-block\"><em>\u226b \u2026 soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben f\u00fcr den Verletzer oder Dritte zu einer unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen, durch das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht nicht gerechtfertigten H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde. <\/em><em>\u226a<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit scheint beispielsweise dann zu bejahen zu sein, wenn Kleinstteile eines komplexen Produkts schutzrechtsverletzend sind, eine entsprechende Produktionsumstellung jedoch mit Kosten hinsichtlich beispielsweise Neuentwicklung und Produktionspausierung einhergehen w\u00fcrde, die den Wert der Kleinstteile deutlich \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein solcher Unterlassungsanspruch beschr\u00e4nkt beziehungsweise ausgeschlossen, ist<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph translation-block\"><em>\u226b \u2026 dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gew\u00e4hren.<\/em><em>\u226a<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Davon unber\u00fchrt bleiben Schadensersatzanspr\u00fcche gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG beziehungsweise \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Momentan ist davon auszugehen, dass eine Beschr\u00e4nkung beziehungsweise ein Ausschluss des Unterlassungsanspruchs nur h\u00f6chst selten vorgenommen wird, denn dies ist nur aufgrund von besonderen Umst\u00e4nden im Einzelfall m\u00f6glich und stellt damit eine absolute Ausnahme dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>3. Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen**<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere hinsichtlich der Verteidigung in einem Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsverfahren muss der vermeintliche Verletzer mitunter abw\u00e4gen, wie substantiiert er in Bezug auf technische Aspekte seines vermeintlich verletzenden Produkts beziehungsweise Verfahrens vortr\u00e4gt und gegebenenfalls Details beschreibt, die er unter anderen Umst\u00e4nden aufgrund ihres Gesch\u00e4ftsgeheimnischarakters nicht ver\u00f6ffentlichen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph translation-block\">Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber eine Art Schutzraum geschaffen, bei dem gem. \u00a7 145a PatG beziehungsweise \u00a7 26a GebrMG in Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusterstreitsachen die \u00a7\u00a7 16 bis 20 des <em>Gesetzes zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen<\/em> (GeschGehG) entsprechend anzuwenden sind (siehe Art. 1 Nr. 38 und Art. 3 Nr. 11 PatModG2). Diese erm\u00f6glichen dem Gericht u.a., Vorkehrungen zu treffen, im Verfahren vorgetragene Informationen als geheimhaltungsbed\u00fcrftig einzustufen und die Parteien in diesem Zusammenhang auch \u00fcber das Patent- beziehungsweise Gebrauchsmusterstreitverfahren hinaus strafbewehrt zur Geheimhaltung zu verpflichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Inwiefern von dieser M\u00f6glichkeit in der Praxis Gebrauch gemacht wird, ist nur bedingt abzusch\u00e4tzen, da beispielsweise der jeweilige Gegner zur Gew\u00e4hr seines rechtlichen Geh\u00f6rs nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden kann. Jedoch kann nat\u00fcrlich der Kreis der Wissenden reduziert werden, indem teilweise die \u00d6ffentlichkeit vom Verfahren ausgeschlossen wird. Sind die geheimhaltungsbed\u00fcrftigen Informationen einmal als solche eingestuft, stehen dem Informierenden nun umfangreiche M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung, sicherzustellen, dass diese von den Informierten auch als solche behandelt werden, was gegen\u00fcber der Vergangenheit eine deutliche Verbesserung darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>4. Verl\u00e4ngerung der Frist zum Eintritt in die deutsche nationale Phase aus einer PCT-Anmeldung von 30 auf 31 Monate*<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph translation-block\">F\u00fcr PCT-Anmeldungen mit einem Priorit\u00e4tstag ab dem 01. November 2019 gilt nun gem. \u00a7 4 des <em>Gesetzes \u00fcber internationale Patent\u00fcbereinkommen<\/em> (IntPat\u00dcbkG) eine Frist von 31 Monaten f\u00fcr den Eintritt in die deutsche nationale Phase (siehe Art. 2 Nr. 1 PatModG2). Die fr\u00fchere Frist in diesem Zusammenhang betrug 30 Monaten, sodass Anmelder nun einen Monat mehr Zeit haben, ihre PCT-Anmeldung in Deutschland zu nationalisieren.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">*&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Inkrafttreten am 1. Mai 2022<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">**&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; am 18. August 2021 in Kraft getreten<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Executive Summary: Die vier wesentlichen \u00c4nderungen sind Synchronisierung von Patentverletzungs- und -nichtigkeitsverfahren verbessert* Patent- und gebrauchsmusterrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche in Ausnahmef\u00e4llen beschr\u00e4nkt** Gesetz zum Schutz von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen (GeschGehG) in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen anzuwenden** Frist zum Eintritt in die nationale Phase aus einer PCT-Anmeldung in Deutschland von 30 auf 31 Monate verl\u00e4ngert* *&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; Inkrafttreten am 1. 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